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   BFH, 08.08.2000 - II B 122/99   

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BFH, 08.08.2000 - II B 122/99 (https://dejure.org/2000,6440)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2000 - II B 122/99 (https://dejure.org/2000,6440)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2000 - II B 122/99 (https://dejure.org/2000,6440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Gegenleistung - Gegenstand des Grundstückskaufvertrages - Gegenstand des Bauvertrages - Grundstück - Modernisiertes Gebäude

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 9 a; ; FGO § 76; ; FGO § 96

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.05.1998 - II R 66/96

    Einheitliches Vertragswerk - Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer -

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Nach der Rechtsauffassung des FG, welches sich insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331), vom 23. August 1995 II R 93/92 (BFH/NV 1996, 354) und vom 28. Mai 1998 II R 66/96 (BFH/NV 1999, 75) gestützt hat, kam es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlicher Art nicht an.
  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Nach der Rechtsauffassung des FG, welches sich insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331), vom 23. August 1995 II R 93/92 (BFH/NV 1996, 354) und vom 28. Mai 1998 II R 66/96 (BFH/NV 1999, 75) gestützt hat, kam es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlicher Art nicht an.
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Hinsichtlich der von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen besteht nach der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34), mit dem das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 443 aufgehoben wurde und in dem zu diesen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen wurde, kein allgemeiner Klärungsbedarf mehr.
  • BFH, 14.09.1994 - II R 93/92

    Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Nach der Rechtsauffassung des FG, welches sich insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331), vom 23. August 1995 II R 93/92 (BFH/NV 1996, 354) und vom 28. Mai 1998 II R 66/96 (BFH/NV 1999, 75) gestützt hat, kam es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlicher Art nicht an.
  • BFH, 23.08.1995 - II R 93/92
    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Nach der Rechtsauffassung des FG, welches sich insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331), vom 23. August 1995 II R 93/92 (BFH/NV 1996, 354) und vom 28. Mai 1998 II R 66/96 (BFH/NV 1999, 75) gestützt hat, kam es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlicher Art nicht an.
  • FG Niedersachsen, 01.09.1998 - VII 474/97

    Gewährung vollen Rechtsschutzes trotz finanzamtlicher Ausschlussfrist; Schutz der

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Hinsichtlich der von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen besteht nach der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34), mit dem das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 443 aufgehoben wurde und in dem zu diesen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen wurde, kein allgemeiner Klärungsbedarf mehr.
  • FG Niedersachsen, 15.09.1998 - VII (III) 371/92

    Bauerrichtungskosten als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung

    Auszug aus BFH, 08.08.2000 - II B 122/99
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. September 1998 VII (III) 371/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 443).
  • BFH, 17.01.2007 - IV B 38/05

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

    Das FG, von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von den Klägern angebotenen Zeugen H nicht zu vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 13), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 12. Juni 2006 V B 175/05, BFH/NV 2006, 2089).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99

    Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige

    Soweit die Kläger die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum einheitlichen Vertragswerk unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. September 1998 (VII - III 371/92, EFG 1999, 443 ) in Frage stellen, hat der BFH in Kenntnis dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl. II 2000, 34; BFH-Beschluß vom 08. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).

    Fällt ein bestimmter Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz , stellt § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung im Umsatzsteuergesetz keine Rechtsgrundlage dar, von der vollständigen oder teilweisen Erhebung der Grunderwerbsteuer abzusehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349 ; BFH-Beschluß vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).

  • BFH, 28.03.2001 - III B 109/00

    Nachweis gem. § 65 Abs. 2 EStDV; Schwerbehindertenausweis Merkzeichen "H"

    Mit der entsprechenden Verfahrensrüge ist deshalb auch darzulegen, aus welchen Gründen --ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208).
  • BFH, 12.06.2006 - V B 175/05

    NZB: Verfahrensmangel, Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache

    Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 15. März 2005 IX B 158/04, juris).
  • BFH, 04.08.2005 - III B 158/04

    Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks als gewerbliche Einkünfte;

    In dem Übergehen einer beantragten Zeugenvernehmung liegt nur dann ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO), wenn das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208).
  • BFH, 15.03.2005 - IX B 158/04

    Übergehen eines Beweisantrags; Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung und

    Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte die vom Kläger angebotene Zeugin nicht vernehmen, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen (s. Schriftsatz des Klägers vom 8. September 2004, Bl. 40, 41 FG-Akte) zu seinen Gunsten als wahr unterstellt (S. 8 FG-Urteil), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371).
  • BFH, 11.04.2003 - II B 93/02

    Kein Verfahrensfehler bei Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) erhebt, fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. ständige Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).
  • BFH, 11.04.2003 - II B 92/02

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) erhebt, fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. ständige Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2002 - 1 K 631/00

    Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die

    Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer steht nicht im Widerspruch zu den EG-rechtlichen Vorgaben des UStG , weil nach der Rechtsprechung des EUGH keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts einen Mitgliedstaat daran hindert, einen gem. der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer des Rates vom 17. Mai 1977 unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern, wie der Grunderwerbsteuer des deutschen Rechts zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter der Umsatzsteuer haben (vgl. BFH-Beschluß vom 8. August 2000, II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).
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